Steuerabzug nach § 50a EStG von Bruttoeinnahmen
EU-rechtswidrig
Leitsatz
(1) Die Art. 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin
auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach
denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der
Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren
Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat
ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt, und nach
denen der Dienstleistungsempfänger in Haftung genommen wird, wenn er den
Steuerabzug, zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat.
(2) Die Art. 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie
nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der
Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden
Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren die
Betriebsausgaben, die der Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im
unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der
Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann,
während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die
Nettoeinkünfte, d. h. die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden
Einkünfte, der Steuer unterliegen.