Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Übergabe eines nicht ausreichend ertragreichen Gesellschaftsanteils und eines Betriebsgrundstücks bei Vereinbarung einer Surrogation
Leitsatz
Eine unentgeltliche
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann auch dann
vorliegen, wenn der Übernehmer sich "im Übergabevertrag
verpflichtet", ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom
Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die
einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden
Nettoertrag abwirft, oder wenn die Vertragsparteien anlässlich der
Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren
übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus
einer der Art nach bestimmten und - nach einer diesbezüglichen
Ertragsprognose - ausreichend ertragsbringenden Wirtschaftseinheit
gezahlt werden sollen. Übertragen Eltern Vermögen gegen Rente auf
ihre Kinder, gilt die widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung
nicht wie unter Fremden kaufmännisch abgewogen werden, sondern dass die
Rente - unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens
- nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und der Ertragskraft des
übertragenen Vermögens bemessen ist. Eine solche widerlegbare
Vermutung gilt auch dann, wenn Großeltern Vermögen auf ihre
Enkelkinder übertragen und sich und/oder der in der
Vermögensnachfolge übergangenen mittleren Generation
Versorgungsleistungen vorbehalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 19 Nr. 1 HFR 2007 S. 20 Nr. 1 HFR 2007 S. 66 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2006 S. 3961 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 9 JAAAC-19134