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BFH Urteil v. - X R 1/04

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Übergabe eines nicht ausreichend ertragreichen Gesellschaftsanteils und eines Betriebsgrundstücks bei Vereinbarung einer Surrogation

Leitsatz

Eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich "im Übergabevertrag verpflichtet", ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistungen ausreichenden Nettoertrag abwirft, oder wenn die Vertragsparteien anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde ihren übereinstimmenden Willen erklären, dass die Versorgungsleistungen aus einer der Art nach bestimmten und - nach einer diesbezüglichen Ertragsprognose - ausreichend ertragsbringenden Wirtschaftseinheit gezahlt werden sollen. Übertragen Eltern Vermögen gegen Rente auf ihre Kinder, gilt die widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden kaufmännisch abgewogen werden, sondern dass die Rente - unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens - nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen ist. Eine solche widerlegbare Vermutung gilt auch dann, wenn Großeltern Vermögen auf ihre Enkelkinder übertragen und sich und/oder der in der Vermögensnachfolge übergangenen mittleren Generation Versorgungsleistungen vorbehalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 19 Nr. 1
HFR 2007 S. 20 Nr. 1
HFR 2007 S. 66 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2006 S. 3961
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 9
JAAAC-19134

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