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BFH Urteil v. - III R 44/05

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1

Pflegekindschaftsverhältnis/Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und einem fast Volljährigen

Leitsatz

Bei bestehendem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem fast volljährigen Kind trotz dessen Aufnahme in den eigenen Haushalt nicht anzunehmen. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ist nicht mehr anzunehmen, wenn zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern über einen längeren Zeitraum kein für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichender Kontakt mehr bestanden hat. Welche Kontakte das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern zu wahren geeignet sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je jünger das Kind ist, desto wichtiger ist die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern. Bei fast volljährigen Kindern reicht es dagegen aus, dass sie noch in Verbindung mit den leiblichen Eltern stehen. Die räumliche Trennung allein genügt nicht. Vielmehr muss das Band zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern auf längere Dauer (in der Regel zwei Jahre) zerrissen sein. Unstimmigkeiten der Heranwachsenden mit ihren Eltern und der Auszug aus der elterlichen Wohnung genügen nicht für die Annahme, das Obhuts- und Pflegeverhältnis i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Eltern bestehe nicht mehr. Ein ausreichender Kontakt der leiblichen Eltern zu ihrem finanziell unabhängigen, fast volljährigen Kind besteht schon dann, wenn bei gelegentlichen Treffen kleinere Geldbeträge übergeben werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 17 Nr. 1
HFR 2007 S. 135 Nr. 2
HFR 2007 S. 68 Nr. 1
KÖSDI 2006 S. 15307 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2006 S. 3963
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 11
NAAAC-19150

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