Steuerfreistellung bei Beteiligung über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft
Leitsatz
1. Beteiligt sich eine
Körperschaft über eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) an
einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile (Dividenden) aus dieser
Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an der
Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m.
Abs. 6 Satz 1
KStG 2002 a.F. bei der Ermittlung des
Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) gemäß
§ 7
Satz 1 GewStG 2002 a.F. außer Ansatz
(Abweichung vom
BStBl I 2003, 292,
Tz. 57 f.).
2.
§ 8b Abs. 5 KStG
2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz
zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
(BGBl I 2003, 2840,
BStBl I 2004, 14) verstößt
sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der
Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an
„Bosal”, EuGHE I 2003, 9409,
und vom Rs. C-471/04 „Keller Holding”,
ABlEU 2006, Nr. C 131,
20).