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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 56/05

Gesetze: AO 1977 § 110 Abs. 1 S. 2, AO 1977 § 355 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1

Keine Wiedereinsetzung wegen erst nach Fristablauf eingetretener Umstände

Büroorganisation bei Ausfall des für die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiters

Leitsatz

1. Erst nach Fristablauf eingetretene Umstände (hier unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der beim Steuerberater für die Bearbeitung des Falles zuständigen Sachbearbeiterin) vermögen eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist nicht zu begründen.

2. Fällt der für die Eintragung der Fristen im Fristenkontrollbuch allein zuständige Mitarbeiter zeitweise aus und ist darüber hinaus offenkundig ersichtlich, dass sich Post ungeöffnet auf seinem Schreibtisch anhäuft, erfordert eine ordnungsgemäße Büroorganisation Maßnahmen, die eine zuverlässige Fristüberwachung sicherstellen. Trifft der Bevollmächtigte solche Maßnahmen nicht, so ist sein Verschulden an einer dadurch verursachten Fristversäumnis dem vertretenen Steuerpflichtigen mit der Folge zuzurechnen, dass Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UAAAC-19421

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