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BFH Urteil v. - VI R 70/04

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1

Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei positiven oder negativen Nebeneinkünften von mehr als 800 DM (410 EUR)

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KÖSDI 2006 S. 15308 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15308 Nr. 11
PAAAC-19492

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