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Oberste FinBeh der Länder BStBl 2006 I S. 715

Gewerbesteuerliche Kürzung nach§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG; Anwendung des

Der Bundesfinanzhof hat in dem o.a. Urteil vom entschieden, dass Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern sind, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung umfasst der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG den Gewinn als Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 und Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR).

Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) - Bundesrat-Drucksache 622/06 vom - wird die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR und Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR im Gewerbesteuergesetz festgeschrieben (§ 9 Nr. 2a Satz 3 - neu -, § 9 Nr. 7 Satz 2 - neu - und § 9 Nr. 8 Satz 2 - neu - GewStG). Der Gesetzentwurf sieht vor, die Neuregelung ab Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.

Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

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