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FG Köln Urteil v. - 5 K 4868/05 EFG 2006 S. 1928 Nr. 24

Gesetze: GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 16 Abs 1

Grunderwerbsteuer:

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Leitsatz

Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vollständig rückgängig gemacht, wenn eine zugunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung nicht gelöscht wird. Dieses gilt auch dann, wenn die Löschungsbewilligung bereits erteilt worden ist.

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Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1928 Nr. 24
LAAAC-24705

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