Kürzung des Vorwegabzugs bei Zahlung einer Abfindung für ein im Vorjahr beendetes Arbeitsverhältnis
Leitsatz
§ 10 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 Buchst. a EStG ist dahin auszulegen, dass
der Vorwegabzug zu kürzen ist, wenn der Arbeitslohn aus einem aktiven
Beschäftigungsverhältnis stammt, in dessen Rahmen der
Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für seine
Zukunftssicherung i. S. des
§ 3 Nr. 62
EStG oder durch den Erwerb von
Altersversorgungsansprüchen i. S. des
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder
2 EStG begünstigt worden ist. Dies gilt auch dann,
wenn der Arbeitslohn nachträglich in einem späteren
Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, in dessen Verlauf derartige Ausgaben
nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr
erworben werden - hier: Zahlung einer nicht der
Sozialversicherungspflicht unterliegenden Abfindung wegen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses -.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 34 Nr. 1 EStB 2007 S. 12 Nr. 1 HFR 2007 S. 326 Nr. 4 KÖSDI 2007 S. 15423 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2008 S. 751 RAAAC-25513