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BFH Urteil v. - X R 7/05

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 62

Kürzung des Vorwegabzugs bei Zahlung einer Abfindung für ein im Vorjahr beendetes Arbeitsverhältnis

Leitsatz

§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist dahin auszulegen, dass der Vorwegabzug zu kürzen ist, wenn der Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stammt, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für seine Zukunftssicherung i. S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i. S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nachträglich in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, in dessen Verlauf derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden - hier: Zahlung einer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses -.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 34 Nr. 1
EStB 2007 S. 12 Nr. 1
HFR 2007 S. 326 Nr. 4
KÖSDI 2007 S. 15423 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2008 S. 751
RAAAC-25513

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