Voraussetzungen für Erstattung von Kapitalertragsteuer
Leitsatz
Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer nach
§ 37 Abs. 2
AO setzt den dafür notwendigen Steuerbescheid voraus.
Einen solchen kann der Steuerschuldner dadurch erwirken, dass er entweder den
Erlass eines Freistellungsbescheids i. S. des
§ 155
Abs. 1 Satz 3 AO erreicht oder erfolgreich die
Aufhebung oder Änderung der Steueranmeldungen betreibt, die der
Abführung der Kapitalertragsteuer zugrunde liegen. Der Antrag eines
Steuerschuldners auf Erstattung einbehaltener und abgeführter
Steuerbeträge ist regelmäßig dahin zu deuten, dass er auf den
Erlass eines Freistellungsbescheids gerichtet ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2 Nr. 1 KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 3 HAAAC-25538