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BFH Urteil v. - III R 26/04

Gesetze: InvZulG § 2 Satz 1

Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 InvZulG

Leitsatz

Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszulage ist nicht, dass die Wirtschaftsgüter drei Jahre lang dem Anlagevermögen des Investors zuzuordnen sind. Der Übergang in das Anlagevermögen eines anderen Betriebs oder einer anderen Betriebsstätte im Fördergebiet ist unschädlich. Die Wirtschaftsgüter müssen nur während des gesamten Dreijahreszeitraums ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen ist maßgebend, ob sie dem dauernden Geschäftsbetrieb dienen sollen, oder ob sie zum Verbrauch oder zum Absatz bestimmt sind. Die Zweckbestimmung hängt vom Willen des Unternehmers ab, muss aber anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein. Ein bisher zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut ist daher nur dann dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn der Unternehmer eindeutig nach außen erkennbar beschließt, es zu veräußern, indem er z. B. die Wirtschaftsgüter einem Händler zur Veräußerung übergibt oder zur Versteigerung in den Versteigerungskatalog aufnehmen lässt. Betriebe bzw. Betriebsstätten i. S. des Investitionszulagenrechts liegen nur vor, wenn sie aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Können Wirtschaftsgüter nicht während des gesamten Dreijahreszeitraums eingesetzt werden, ist dies nur dann ausnahmsweise unschädlich, wenn sie technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht sind. Die Gründe für den wirtschaftlichen Verbrauch dürfen aber nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Investor aus betriebswirtschaftlichen Gründen seinen Betrieb einstellt oder umstellt. Kein wirtschaftlicher Verbrauch liegt vor, wenn die Wirtschaftsgüter für Dritte noch einen Wert haben. Bei einem Erlös von mehr als 10 % der ursprünglichen Anschaffungskosten ist davon auszugehen, dass die Wirtschaftsgüter noch einen wirtschaftlichen Wert besitzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 103 Nr. 1
HFR 2007 S. 472 Nr. 5
KÖSDI 2006 S. 15304 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15306 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 14
AAAAC-25549

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