Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 InvZulG
Leitsatz
Voraussetzung für die
Gewährung von Investitionszulage ist nicht, dass die Wirtschaftsgüter
drei Jahre lang dem Anlagevermögen des Investors zuzuordnen sind. Der
Übergang in das Anlagevermögen eines anderen Betriebs oder einer
anderen Betriebsstätte im Fördergebiet ist unschädlich. Die
Wirtschaftsgüter müssen nur während des gesamten
Dreijahreszeitraums ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebs oder
einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Für die
Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum
Umlaufvermögen ist maßgebend, ob sie dem dauernden
Geschäftsbetrieb dienen sollen, oder ob sie zum Verbrauch oder zum Absatz
bestimmt sind. Die Zweckbestimmung hängt vom Willen des Unternehmers ab,
muss aber anhand objektiver Merkmale nachvollziehbar sein. Ein bisher zum
Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut ist daher nur dann dem
Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn der Unternehmer eindeutig nach außen
erkennbar beschließt, es zu veräußern, indem er z. B. die
Wirtschaftsgüter einem Händler zur Veräußerung
übergibt oder zur Versteigerung in den Versteigerungskatalog aufnehmen lässt. Betriebe bzw.
Betriebsstätten i. S. des Investitionszulagenrechts liegen nur
vor, wenn sie aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Können
Wirtschaftsgüter nicht während des gesamten Dreijahreszeitraums
eingesetzt werden, ist dies nur dann ausnahmsweise unschädlich, wenn sie
technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht sind. Die Gründe
für den wirtschaftlichen Verbrauch dürfen aber nicht darauf
zurückzuführen sein, dass der Investor aus betriebswirtschaftlichen
Gründen seinen Betrieb einstellt oder umstellt. Kein wirtschaftlicher
Verbrauch liegt vor, wenn die Wirtschaftsgüter für Dritte noch einen
Wert haben. Bei einem Erlös von mehr als 10 % der ursprünglichen
Anschaffungskosten ist davon auszugehen, dass die Wirtschaftsgüter noch
einen wirtschaftlichen Wert besitzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 103 Nr. 1 HFR 2007 S. 472 Nr. 5 KÖSDI 2006 S. 15304 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15306 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 14 AAAAC-25549