Leitsatz
1. Für den Umfang des
Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das
anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie
Verwendungsumsätze vorgesehen ist, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es
sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder
um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob
insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.
2. Vorsteuerbeträge, die den
Gegenstand selbst (Gebäude) oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des
Gegenstandes betreffen, sind gesondert zu beurteilen.
3. Handelt es sich insgesamt um
Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der
gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten
Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG 1991).
Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein.
Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.
4. Der Umfang der abziehbaren
Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude kann
sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten
Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.
5. Ein sachgerechter
Aufteilungsmaßstab i.S. des
§ 15 Abs. 4 UStG
1991 für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb
(bzw. die Herstellung) eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem
bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden
Besteuerungszeitraum zugrunde liegt, ist —auch für nachfolgende
Besteuerungszeiträume— bindend und der Besteuerung zugrunde zu
legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere „sachgerechte”
Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z.B. die Aufteilung der
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand
ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener
Umsatzschlüssel).
6. Der gewählte (sachgerechte)
Aufteilungsmaßstab ist auch maßgebend für eine mögliche
Vorsteuerberichtung nach
§ 15a UStG
1991; die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das
Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr „maßgebende”
Rechtslage für die
Verwendungsumsätze.
Fundstelle(n):
BStBl 2007 II Seite 417
BB 2006 S. 2682 Nr. 49
BB 2006 S. 2797 Nr. 51
BFH/NV 2007 S. 178 Nr. 1
BStBl II 2007 S. 417 Nr. 9
DB 2006 S. 2724 Nr. 50
DStR 2006 S. 2172 Nr. 48
DStRE 2007 S. 68 Nr. 1
DStZ 2007 S. 47 Nr. 3
GStB 2007 S. 3 Nr. 1
HFR 2007 S. 157 Nr. 2
INF 2007 S. 10 Nr. 1
KÖSDI 2006 S. 15352 Nr. 12
KÖSDI 2007 S. 15426 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15426 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15621 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2006 S. 4044
StB 2007 S. 3 Nr. 1
UR 2007 S. 27 Nr. 1
UStB 2007 S. 4 Nr. 1
UVR 2007 S. 34 Nr. 2
HAAAC-25619