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BVerwG Beschluss v. - 9 B 27.05

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; UVP-RL 1985 Art. 3; UVP-RL 1985 Art. 5; UVP-RL 1985 Art. 6 Abs. 2; UVPG § 6 Abs. 3; UVPG § 6 Abs. 4; UVPG § 11; Schl.-Holst. LUVPG § 17; BNatSchG § 20 Abs. 4

Leitsatz

1. Die UVP-Richtlinie verlangt vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellt ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt (im Anschluss an die BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 und vom - BVerwG 9 A 42.03 - juris).

2. § 11 UVPG gibt der zuständigen Behörde auf, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens in sich geschlossen - wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument - darzustellen.

Fundstelle(n):
DAAAC-27330

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