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BGH Beschluss v. - III ZR 49/06

Gesetze: BGB § 839 Cb; BGB § 1600b

Leitsatz

Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 223 Nr. 4
QAAAC-27382

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