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BGH Beschluss v. - XI ZB 27/05

Gesetze: ZPO § 233 Fe

Leitsatz

a) Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, muss die Ausgangskontrolle durch Überprüfung des Faxprotokolls nicht notwendigerweise in unmittelbarem Anschluss an den Sendevorgang, aber so rechtzeitig erfolgen, dass eine erfolglos gebliebene Übermittlung eines Schriftsatzes noch innerhalb der verbleibenden Frist ohne weiteres möglich ist.

b) Ein einen Bedienungsfehler ausschließendes, auf einem technischen Defekt beruhendes Spontanversagen eines Faxgeräts ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn vor und nach dem erfolglosen Versuch der Übermittlung eines Schriftsatzes erfolgreiche Übermittlungen an die jeweiligen Empfänger stattgefunden haben, ohne dass zwischenzeitlich eine technische Wartung oder Reparatur erfolgt ist.

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 72 Nr. 2
DB 2006 S. 2685 Nr. 49
NJW 2007 S. 601 Nr. 9
SJ 2007 S. 46 Nr. 6
XAAAC-27413

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