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BFH Beschluss v. - V B 65/04

Gesetze: UStG § 4 Nr. 11

Zum Begriff des Versicherungsvertreters in § 4 Nr. 11 UStG

Leitsatz

Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative FGO) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Es muss sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtssache u. a. dann nicht, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH entschieden ist. Dasselbe gilt, wenn die Frage durch eine den BFH bindende Entscheidung des EuGH geklärt ist. Der Begriff des Versicherungsvertreters ist durch das geklärt. Entscheidend ist, ob die in Frage stehenden Tätigkeiten denen eines Versicherungsvertreters „entsprechen”. Die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsvertreters erfordert dabei eine Prüfung des Inhalts der in Rede stehenden Tätigkeit. Die Anerkennung als Versicherungsvertreter setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zugleich zum Versicherer und zum Versicherten in Beziehung steht. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist auch geklärt, dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der Steuerbefreiungen um autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts handelt, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 114 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 16
IAAAC-28416

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