Eine Zulassung der Revision zur
Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 erste
Alternative
FGO) ist erforderlich, wenn über
bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere wenn der
Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für
die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken
auszufüllen. Es muss sich um eine klärungsbedürftige,
entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln, deren
Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtssache u. a. dann nicht, wenn
sie durch die Rechtsprechung des BFH entschieden ist. Dasselbe gilt, wenn die
Frage durch eine den BFH bindende Entscheidung des EuGH geklärt ist. Der
Begriff des Versicherungsvertreters ist durch das
geklärt. Entscheidend ist, ob die in
Frage stehenden Tätigkeiten denen eines Versicherungsvertreters
„entsprechen”. Die Anerkennung der Eigenschaft eines
Versicherungsvertreters erfordert dabei eine Prüfung des Inhalts der in
Rede stehenden Tätigkeit. Die Anerkennung als Versicherungsvertreter setzt
voraus, dass der Steuerpflichtige zugleich zum Versicherer und zum Versicherten
in Beziehung steht. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist auch geklärt,
dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der Steuerbefreiungen um autonome
Begriffe des Gemeinschaftsrechts handelt, die eine von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden
sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems zu beachten
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 114 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 16 IAAAC-28416