Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung
Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO bekannt gegeben werden, so ist § 122 Abs. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG anzuwenden.
Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) der Finanzbehörde. Die Auswahl ist u. a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z. B. Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.
Ich bitte, die Bekanntgabeart auf dem Verwaltungsakt zu vermerken. Außerdem weise ich auf Folgendes hin:
1. Vereinfachte Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei einer Übermittlung durch die Post an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs der AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten) in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien |
Dänemark |
Estland |
Frankreich |
Großbritannien |
Griechenland |
Irland |
Italien |
Kanada |
Litauen |
Luxemburg |
Malta |
Niederlande |
Norwegen |
Österreich |
Portugal |
Schweden |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Ungarn |
USA |
können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 2 AO), weil diese Staaten damit einverstanden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorge...