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OFD Hannover - S 0285 - 2 - StO 143

Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung

Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO bekannt gegeben werden, so ist § 122 Abs. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG anzuwenden.

Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) der Finanzbehörde. Die Auswahl ist u. a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z. B. Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.

Ich bitte, die Bekanntgabeart auf dem Verwaltungsakt zu vermerken. Außerdem weise ich auf Folgendes hin:

1. Vereinfachte Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei einer Übermittlung durch die Post an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs der AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten) in


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Belgien
Dänemark
Estland
Frankreich
Großbritannien
Griechenland
Irland
Italien
Kanada
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Portugal
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Ungarn
USA

können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 2 AO), weil diese Staaten damit einverstanden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorge...

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