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Oberfinanzdirektion Magdeburg - 41 - S 6108 - 34

Kraftfahrzeugsteuer;
Land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG

Der (BStBl 2004 II S. 903) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrtzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anerkannt, soweit sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.

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