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BFH  - X R 40/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 4 Abs 4a J: 1999, EStG § 52 Abs 11 J: 2001

Rechtsfrage

Können bei der Berechnung der gem. § 4 Abs. 4a EStG 1999 nicht abziehbaren Schuldzinsen die Überentnahmen des Streitjahres 1999 nicht mit in den Vorjahren angefallenen Unterentnahmen saldiert werden? - Hat insoweit die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG 2001 nur klarstellende Bedeutung (vgl. auch BStBl I 2000, 588)?

Saldierung; Schuldzinsen; Überentnahme; Unterentnahme

Fundstelle(n):
IAAAC-29184

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