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BGH Beschluss v. - VII ZR 166/05

Gesetze: GKG § 6 Abs. 1; GKG § 9 Abs. 2; GKG § 22; GKVerz Nr. 1230; GKVerz Nr. 1234

Leitsatz

Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner und wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt sie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Beschwerdeführer neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Gebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 419 Nr. 6
PAAAC-29293

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