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Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2005
I. Grundsatzverfügung
Die Verfügung zur Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte wurde modifiziert.
Es wurde ein Hauptdokument (Grundsatzverfügung) eingestellt, in dem die allgemein gültigen Anweisungen enthalten sind. Die im Hauptdokument dargestellten Grundsätze sind daher für jeden Veranlagungszeitraum anzuwenden.
Zu den einzelnen Veranlagungszeiträumen ergehen gesonderte Verfügungen. In diesen werden auf die Besonderheiten für das jeweilige Veranlagungsjahr hingewiesen.
II. Gesetzliche Änderungen
Keine gesetzlichen Änderungen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft.
III. Änderungen der Richtlinien 2005
Neben der Änderung der Nummerierung der Richtlinien haben sich in den EStR 2005 auch einige materiell-rechtliche Änderungen ergeben, die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft wesentlich sind:
R 7i Abs. 3 S. 2 EStR 2005
Klargestellt wurde, dass die erhöhte Absetzung erst ab dem Folgejahr nach Wegfall der Denkmaleigenschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden darf.
R 15.5 Abs. 3 S. 3 EStR 2005
S. 3 wurde in die Richtlinien neu aufgenommen. Dieser berücksichtigt die Rechtsprechung des BStBl 2004 II S. 512), wonach ein Nebenbetrieb auch dann vorliegen kann, wenn dieser gemeinschaftlich mit anderen Land- und Forstwirten ...