Nichtigkeit eines Folgebescheids; inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden
Leitsatz
Ein Verwaltungsakt leidet an
einem zur Nichtigkeit i. S. des
§ 125 Abs. 1
AO führenden besonders schweren Fehler, wenn er die
an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in
einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann,
den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Die Nichtigkeit eines
Folgebescheids ergibt sich nicht bereits aus einer etwaigen Nichtigkeit des
Grundlagenbescheids. Verstöße gegen die Bindungswirkung
begründen nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des
Folgebescheids. Ein Änderungsbescheid ist nur dann hinreichend bestimmt
i. S. des
§ 119 AO,
wenn aus ihm der geänderte Steuerbescheid zu erkennen ist. Hierzu
genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem
Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus
den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege
einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende
Klarheit gewonnen werden kann. Diese Voraussetzungen können auch dann
erfüllt sein, wenn die Behörde das Datum des aufgehobenen Bescheids
nicht genannt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 186 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15423 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 4 AAAAC-31802