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BFH Urteil v. - X R 21/04

Gesetze: AO § 125; AO § 182

Nichtigkeit eines Folgebescheids; inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden

Leitsatz

Ein Verwaltungsakt leidet an einem zur Nichtigkeit i. S. des § 125 Abs. 1 AO führenden besonders schweren Fehler, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Die Nichtigkeit eines Folgebescheids ergibt sich nicht bereits aus einer etwaigen Nichtigkeit des Grundlagenbescheids. Verstöße gegen die Bindungswirkung begründen nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Folgebescheids. Ein Änderungsbescheid ist nur dann hinreichend bestimmt i. S. des § 119 AO, wenn aus ihm der geänderte Steuerbescheid zu erkennen ist. Hierzu genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Behörde das Datum des aufgehobenen Bescheids nicht genannt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 186 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15423 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 4
AAAAC-31802

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