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BFH Beschluss v. - I B 28/06

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht genommenen Erholungsurlaub

Leitsatz

Die Abgeltung eines vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Urlaubsanspruch wandelt sich in diesem Fall zivilrechtlich in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um, ohne dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden müsste. Der Abgeltungsanspruch folgt bereits unmittelbar aus der Einräumung des Urlaubsanspruchs im Dienstvertrag. Wird in mehreren abgelaufenen Kalenderjahren nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub abgegolten, liegt grundsätzlich auch insoweit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, als mehr als in einem Kalenderjahr anfallende Urlaubstage abgegolten werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 4 Nr. 44
BB 2007 S. 4 Nr. 44
BFH/NV 2007 S. 275 Nr. 2
GmbHR 2007 S. 104 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15470 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2010 S. 3248
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 15
ZAAAC-31811

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