Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht genommenen Erholungsurlaub
Leitsatz
Die Abgeltung eines vertraglich
zugesagten Urlaubsanspruchs gegenüber dem
Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch
genommen werden konnte. Der Urlaubsanspruch wandelt sich in diesem Fall
zivilrechtlich in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen
um, ohne dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden
müsste. Der Abgeltungsanspruch folgt bereits unmittelbar aus der
Einräumung des Urlaubsanspruchs im Dienstvertrag. Wird in mehreren
abgelaufenen Kalenderjahren nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub
abgegolten, liegt grundsätzlich auch insoweit keine verdeckte
Gewinnausschüttung vor, als mehr als in einem Kalenderjahr anfallende
Urlaubstage abgegolten werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2007 S. 4 Nr. 44 BB 2007 S. 4 Nr. 44 BFH/NV 2007 S. 275 Nr. 2 GmbHR 2007 S. 104 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15470 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2010 S. 3248 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 15 ZAAAC-31811