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BFH Urteil v. - I R 102/04

Gesetze: GewStG § 28; GewStG § 29; GewStG § 33

Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages nach §§ 28 ff. GewStG bei Kreditinstituten

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer ist i. S. des § 29 Abs. 1 und 2 GewStG "bei der Betriebsstätte" einer Gemeinde beschäftigt, wenn er dort seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt. Entscheidend ist insoweit, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt, während es auf die Frage, welcher Betriebsstätte seine Tätigkeit (nach welchen Maßstäben auch immer) wirtschaftlich zugerechnet werden kann, regelmäßig nicht ankommt. Zwar sollen die Gemeinden, in denen Betriebsstätten unterhalten werden, durch die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einen finanziellen Ausgleich für diejenigen Lasten erhalten, die ihnen durch die Betriebsstätten erwachsen. Weil sich jedoch die tatsächliche Höhe dieser Lasten (wenn überhaupt) nur mit großem Aufwand und auch dann in der Regel nur ungenau ermitteln lässt, hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung des § 29 Abs. 1 GewStG bewusst für einen indirekten und groben Zerlegungsmaßstab entschieden. Müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Betriebsstätte von der Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in einer anderen Betriebsstätte verrichtet, wirtschaftlich profitiert, würde der Vereinfachungszweck des § 29 Abs. 1 GewStG unterlaufen. Unbilligkeiten, die Banken im Allgemeinen treffen, können eine vom (Regel-)Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG abweichende Zerlegung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG nicht rechtfertigen .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 270 Nr. 2
EStB 2007 S. 48 Nr. 2
HFR 2007 S. 360 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 13
JAAAC-31812

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