Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages nach §§ 28 ff. GewStG bei Kreditinstituten
Leitsatz
Ein Arbeitnehmer ist
i. S. des § 29 Abs. 1 und
2 GewStG "bei
der Betriebsstätte" einer Gemeinde beschäftigt, wenn er dort
seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt. Entscheidend ist
insoweit, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich
ausübt, während es auf die Frage, welcher Betriebsstätte seine
Tätigkeit (nach welchen Maßstäben auch immer) wirtschaftlich
zugerechnet werden kann, regelmäßig nicht ankommt. Zwar sollen die
Gemeinden, in denen Betriebsstätten unterhalten werden, durch die
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einen finanziellen Ausgleich für
diejenigen Lasten erhalten, die ihnen durch die Betriebsstätten erwachsen.
Weil sich jedoch die tatsächliche Höhe dieser Lasten (wenn
überhaupt) nur mit großem Aufwand und auch dann in der Regel nur
ungenau ermitteln lässt, hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung des
§ 29 Abs. 1
GewStG bewusst für einen indirekten und groben
Zerlegungsmaßstab entschieden. Müsste in jedem Einzelfall
geprüft werden, welche Betriebsstätte von der Tätigkeit eines
Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in einer anderen Betriebsstätte
verrichtet, wirtschaftlich profitiert, würde der Vereinfachungszweck des
§ 29 Abs. 1
GewStG unterlaufen. Unbilligkeiten, die Banken im
Allgemeinen treffen, können eine vom (Regel-)Zerlegungsmaßstab des
§ 29 Abs. 1
GewStG abweichende Zerlegung nach
§ 33 Abs. 1
Satz 1 GewStG nicht rechtfertigen
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 270 Nr. 2 EStB 2007 S. 48 Nr. 2 HFR 2007 S. 360 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 13 JAAAC-31812