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BFH Urteil v. - IV R 39, 40/05

Leitsatz

Auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten können Grundstücke zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehören, wenn bereits bei ihrem Erwerb feststeht, dass sie zur Veräußerung bestimmt sind. Eine bedingte Veräußerungsabsicht genügt hierzu nicht. Aber auch Grundstücke, bei deren Erwerb die Verkaufsabsicht noch nicht feststeht, können Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Veräußerer Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswerts – wie etwa die Bebauung – zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden ist. Hinzukommen muss ferner, dass durch die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige nach dem Veräußerungsentschluss entfaltet, ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit geschaffen wird. Besteht der Gesellschaftszweck einer GbR im Erwerb eines Grundstücks zur Bebauung, umfasst er auch die Veräußerung des Grundstücks, falls diese – aus welchen Gründen auch immer – einmal in Betracht kommen sollte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 221 Nr. 2
DStRE 2007 S. 275 Nr. 5
EStB 2007 S. 47 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 10
WAAAC-31825

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