Auch bei Veräußerung von
weniger als vier Objekten können Grundstücke zum Umlaufvermögen
eines gewerblichen Grundstückshandels gehören, wenn bereits bei ihrem
Erwerb feststeht, dass sie zur Veräußerung bestimmt sind. Eine
bedingte Veräußerungsabsicht genügt hierzu nicht. Aber auch
Grundstücke, bei deren Erwerb die Verkaufsabsicht noch nicht feststeht,
können Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sein. Das ist
zum Beispiel dann der Fall, wenn der Veräußerer Aktivitäten zur
Erhöhung des Grundstückswerts – wie etwa die Bebauung –
zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das
Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits
ausgeschieden ist. Hinzukommen muss ferner, dass durch die Aktivitäten,
die der Steuerpflichtige nach dem Veräußerungsentschluss entfaltet,
ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit geschaffen wird. Besteht der
Gesellschaftszweck einer GbR im Erwerb eines Grundstücks zur Bebauung,
umfasst er auch die Veräußerung des Grundstücks, falls diese
– aus welchen Gründen auch immer – einmal in Betracht kommen
sollte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 221 Nr. 2 DStRE 2007 S. 275 Nr. 5 EStB 2007 S. 47 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 10 WAAAC-31825