Tarifbegrenzung gemäß
§ 32c EStG bei gewerbesteuerlicher Organschaft
Leitsatz
Die Tarifbegrenzung
gemäß
§ 32c EStG
1990 ist bei einer nur gewerbesteuerrechtlichen
Organschaft für Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft zu
gewähren, die im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten sind.
§ 32c EStG
1990 ist als Ausgleich dafür gedacht, dass ein der
Einkommensteuer unterliegender Gewinn zugleich der Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag unterliegt. Diese Belastung tritt bei der
gewerbesteuerrechtlichen Organschaft beim Organträger ein. Auf die
Besteuerung des Einkommens bei der Organgesellschaft kommt es dabei nicht an,
weil die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte keinen beliebigen
Ausgleichsposten im Rahmen einer Gesamtsteuerrechnung darstellt
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 239 Nr. 2 GmbHR 2007 S. 164 Nr. 3 KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 12 GAAAC-31826