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BFH Urteil v. - IV R 50/98

Gesetze: EStG § 32c; GewStG § 2 Abs. 2

Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG bei gewerbesteuerlicher Organschaft

Leitsatz

Die Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG 1990 ist bei einer nur gewerbesteuerrechtlichen Organschaft für Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft zu gewähren, die im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten sind. § 32c EStG 1990 ist als Ausgleich dafür gedacht, dass ein der Einkommensteuer unterliegender Gewinn zugleich der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag unterliegt. Diese Belastung tritt bei der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft beim Organträger ein. Auf die Besteuerung des Einkommens bei der Organgesellschaft kommt es dabei nicht an, weil die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte keinen beliebigen Ausgleichsposten im Rahmen einer Gesamtsteuerrechnung darstellt .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 239 Nr. 2
GmbHR 2007 S. 164 Nr. 3
KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 12
GAAAC-31826

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