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Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Insolvenzrechts
1. Allgemeines
Das Steuergeheimnis ist auch in Angelegenheiten des Insolvenzrechts gegenüber allen Beteiligten zu wahren. Soweit die Angaben allerdings zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind, ist die Offenbarung geschützter Verhältnisse gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Denn das Insolvenzverfahren dient – soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verfolgt werden – der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen.
Notwendige Angaben zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, die befugt offenbart werden dürfen, sind daher insbesondere
die in dem Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 13, 14 Insolvenzordnung [InsO]) zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes (§§ 16 – 19 InsO) notwendigen Angaben,
die Anmeldung der Abgabenforderungen zum Forderungsverzeichnis (der Tabelle) (§§ 174, 175 InsO) und
deren genaue Bezeichnung dem Grund und der Höhe nach (§§ 174, 175 InsO).
Darüber hinaus ist eine Weitergabe von Informationen durch das Finanzamt an den Insolvenzverwalter zwecks Anreicherung der Masse und Erreichung einer höheren Quote für die Finanzverwaltung ebenfalls gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, da auch diese Informationsweitergabe der erfolgreichen Durchführu...