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OFD Münster

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 2 Abs. 3 EStG

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 28/2003 vom

Hinweis auf die Information der OFD Münster für den Bereich der Ertragsteuern vom (Nr. 46/2002)

Aktualisiert am

Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 S. 2 ff EStG geäußert, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt (Beschlüsse vom zur Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO: Az. XI B 7/02 und XI B 76/02). Die ernstlichen Zweifel des BFH beschränken sich auf die Begrenzung des Verlustausgleichs bei Vorliegen „echter”, die positiven Einkünfte übersteigender Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich dafür ausgesprochen, die vorgenannten Beschlüsse des BFH anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen echte Verluste vorliegen und die dem Steuerpflichtigen tatsächlich verbleibenden Mittel das Existenzminimum nicht abdecken, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. In anders gelagerten Fällen kommt eine Aussetzung der Vollziehung derzeit weiter nicht in Betracht.

Zur Frage, ob die...

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