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BGH Urteil v. - VII ZB 24/06

Gesetze: GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 293

Leitsatz

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.

Zum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts.

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2007 S. 118
NJW-RR 2007 S. 574 Nr. 8
FAAAC-32042

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