§ 19 Satz 1 der
Energieeinsparungsverordnung v. ist im Anwendungsbereich
eines bauordnungsrechtlichen Freistellungsverfahrens - hier:
gemäß § 67 Abs. 1 BauO NRW - dahin gehend zu
verstehen, dass es für die Fortgeltung der WärmeschutzVO v.
ausreichend ist, wenn die Bauvorlagen vor dem
bei der zuständigen Baubehörde eingereicht
worden sind. Ist dies der Fall, sind insoweit die Voraussetzungen für die
Gewährung der ökologischen Zusatzförderungen nach § 9
Abs. 3 und
4 EigZulG erfüllt
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 212 Nr. 2 HFR 2007 S. 317 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 7 XAAAC-32263