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BFH Urteil v. - IX R 67/04

Gesetze: EigZulG § 9; EnEV § 19; EnEV § 20

Erhöhung des Fördergrundbetrags

Leitsatz

§ 19 Satz 1 der Energieeinsparungsverordnung v. ist im Anwendungsbereich eines bauordnungsrechtlichen Freistellungsverfahrens - hier: gemäß § 67 Abs. 1 BauO NRW - dahin gehend zu verstehen, dass es für die Fortgeltung der WärmeschutzVO v. ausreichend ist, wenn die Bauvorlagen vor dem bei der zuständigen Baubehörde eingereicht worden sind. Ist dies der Fall, sind insoweit die Voraussetzungen für die Gewährung der ökologischen Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG erfüllt .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 212 Nr. 2
HFR 2007 S. 317 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 7
XAAAC-32263

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