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BSG Urteil v. - B 6 KA 44/05 R

Gesetze: SGB V § 57 Abs 2; SGB V § 71 Abs 1; SGB V F: § 88 Abs 2; SGB V F: § 89 Abs 1; SGB V F: § 89 Abs 8

Leitsatz

Beim Abschluss von Vereinbarungen über die Vergütung zahntechnischer Leistungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Dabei ist auch die Entwicklung der Menge der zahntechnischen Leistungen zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
IAAAC-32294

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