Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des
erweiterten Verlustausgleichs und Verlustabzugs nach § 15a Abs. 1 Satz 2
EStG
Leitsatz
1. Es ist dem Gesetzgeber
grundsätzlich unbenommen, den erweiterten Verlustausgleich nach § 15a
Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG nicht auf Fälle des § 176 Abs. 2 HGB
zu erstrecken. Die Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs und
Verlustabzugs nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Fall der Haftung des
Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Dass der Bundesfinanzhof in seiner Auslegung des § 15a EStG
eine ausstehende Einlage nicht genügen lässt und auf den Zeitpunkt
der tatsächlichen Leistung für die Begründung des
ausgleichsfähigen Verlustvolumens abstellt, stellt sich als sachgerechter
Anknüpfungspunkt dar, um festzustellen, ob bei dem Steuerpflichtigen
überhaupt eine wirtschaftliche Belastung entstanden
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2007 S. 235 Nr. 2 HFR 2006 S. 1035 Nr. 10 HFR 2007 S. 274 Nr. 3 StBp. 2010 S. 179 Nr. 6 WM 2006 S. 1791 Nr. 37 LAAAC-32387