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BGH Urteil v. - IX ZR 133/05

Gesetze: InsO § 49; InsO § 110; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; BGB § 1123 Abs. 1

Leitsatz

a) Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen.

b) Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 626 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2007 S. 86
WM 2007 S. 129 Nr. 3
ZIP 2007 S. 35 Nr. 1
EAAAC-32453

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