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BGH Urteil v. - VI ZR 76/06

Gesetze: BGB § 397

Leitsatz

Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach Maßgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 368 Nr. 6
AAAAC-32476

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