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BGH Urteil v. - XI ZR 205/05

Gesetze: BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 165 Nr. 4
NJW-RR 2007 S. 257 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 1524
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2007 S. 87
WM 2007 S. 114 Nr. 3
ZIP 2007 S. 18 Nr. 1
TAAAC-32487

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