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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 - S 2223 - 35/00

Vertrauensschutz und Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG

1. Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG

Nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Das geschützte Vertrauen des gutgläubigen Zuwendenden umfasst u.a. das Vertrauen in den Status der Körperschaft und in die Verwendung der Zuwendung. Der Zuwendungsabzug bleibt ihm also auch dann erhalten, wenn der Körperschaft rückwirkend für den Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung geleistet wurde, die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.

Widerruft der Aussteller die unrichtige Zuwendungsbestätigung, bevor der Zuwendende seine Steuererklärung einschließlich der unrichtigen Bestätigung beim Finanzamt abgegeben hat, kann der Zuwendende nicht mehr auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen. Auch bei der Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist zu beachten, dass die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind (§ 150 Abs. 2 AO). Deshalb darf der Zuwendende in diesem Fall den Abzug der Zuwendung nicht mehr unter ...

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