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Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Verzeichnis der Ersatz- und Ergänzungsschulen in Hessen
1. Allgemeines
Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 v.H. des gezahlten Entgelts (ab Veranlagungszeitraum 1991; siehe Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom , BStBl 1991 I S. 51) kommt u.a. nur in Betracht, wenn es sich um
eine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder
eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt.
Nach §§ 166 ff des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) vom (Gesetz- und Verkündungsblatt für das Land Hessen -GVBl.- I S. 233) in der Fassung vom (GVBl. I S. 441) werden Schulen in freier Trägerschaft als Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen bezeichnet.
2. Begünstigte Ersatzschulen
In Hessen bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung (Erlaubnis) des Staatlichen Schulamtes. Sie sind in das öffentliche Schulwesen integriert und stehen Insoweit den staatlichen Schulen gleich (§§ 170, 171 HSchG). Außerdem kann ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden (§ 173 HSchG).
Ein Verzeichnis der nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Ersatzschulen in Hessen, sortiert nach Ortsnamen...