Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und Weiterveräußerung in einer Vertragsurkunde
Leitsatz
Ein Erwerbsvorgang ist
i. S. des
§ 16 Abs. 1
GrEStG rückgängig gemacht, wenn über die
zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden
Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren
vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur
Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,
sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung
wieder erlangt. Erfolgt im Zusammenhang mit der
"Rückgängigmachung" des Erwerbsvorgangs eine
Weiterveräußerung des Grundstücks, ist für die Anwendung
des
§ 16 Abs. 1
GrEStG entscheidend, ob für den früheren
Erwerber trotz formaler Aufhebung des ursprünglichen
tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem
"rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden
Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demgemäß nicht aus
seinen Bindungen entlassen war. War dem ursprünglichen Erwerber eine
solche Rechtsposition verblieben und hat er diese im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung des Grundstücks auch tatsächlich im
eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet, ist die Anwendung des
§ 16 Abs. 1
GrEStG ausgeschlossen. Dem früheren Erwerber
verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem
"rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden
Rechtsposition in jedem Fall dann, wenn die Aufhebung des ursprünglichen
tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts und das die
Weiterveräußerung betreffende Rechtsgeschäft in einer einzigen
Vertragsurkunde zusammengefasst sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 273 Nr. 2 EStB 2007 S. 48 Nr. 2 HFR 2007 S. 568 Nr. 6 KÖSDI 2006 S. 15311 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15311 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 14 JAAAC-33432