Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse bei gemischt veranlassten Reisen
Leitsatz
Einem Arbeitnehmer gewährte
Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung
aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird
dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn
im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im
Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes
Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen,
vernachlässigt werden. Eine Reise kann sich nahezu ausschließlich
als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des
Arbeitgebers erweisen, wenn sie z. B. der Vornahme von
Geschäftsabschlüssen, Verhandlungen mit Geschäftspartnern,
Beratungsleistungen, Lieferungsbetreuung usw. dient. Das Halten eines Vortrags
kann eine damit vergleichbare betriebsfunktionale Zielsetzung sein. Nimmt der
Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft an den von der
Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Konferenzen teil, ist eine Aufteilung
der Reisekosten in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse
vorzunehmen, wenn die Reisen in nicht unerheblichem Umfang sowohl Elemente
beinhalteten, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im
Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfassen, deren Zuwendung sich als
geldwerter Vorteil darstellt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 217 Nr. 2 DStRE 2007 S. 406 Nr. 7 HFR 2007 S. 118 Nr. 2 KÖSDI 2006 S. 15306 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15307 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2007 S. 236 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 11 MAAAC-33444