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BFH Urteil v. - VI R 49/05

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse bei gemischt veranlassten Reisen

Leitsatz

Einem Arbeitnehmer gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Eine Reise kann sich nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweisen, wenn sie z. B. der Vornahme von Geschäftsabschlüssen, Verhandlungen mit Geschäftspartnern, Beratungsleistungen, Lieferungsbetreuung usw. dient. Das Halten eines Vortrags kann eine damit vergleichbare betriebsfunktionale Zielsetzung sein. Nimmt der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft an den von der Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Konferenzen teil, ist eine Aufteilung der Reisekosten in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse vorzunehmen, wenn die Reisen in nicht unerheblichem Umfang sowohl Elemente beinhalteten, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfassen, deren Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 217 Nr. 2
DStRE 2007 S. 406 Nr. 7
HFR 2007 S. 118 Nr. 2
KÖSDI 2006 S. 15306 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15307 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2007 S. 236
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2007 S. 11
MAAAC-33444

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