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BFH Beschluss v. - VII B 54/06

Gesetze: GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2GG Art. 80 Abs. 1 Satz 3VO Nr. 1788/2003 VO Nr. 1788/2003 Art. 1 Abs. 1MOG § 1 Abs. 2MOG § 12 Abs. 2MilchAbgV § 19AO 1977 AO 1977 § 150AO 1977 § 168FGO § 69 Abs. 3

Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Leitsatz

1. Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die einzelstaatliche Referenzmenge überschreiten.

2. Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist § 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dar.

3. Ernstliche Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003 den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden ist.

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 92 Nr. 2
BFH/NV 2007 S. 381 Nr. 2
DStRE 2007 S. 497 Nr. 8
HFR 2007 S. 261 Nr. 3
KÖSDI 2007 S. 15425 Nr. 2
StB 2007 S. 46 Nr. 2
StBW 2007 S. 7 Nr. 1
JAAAC-33458

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