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FG München Urteil v. - 6 K 2613/05

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 65 Abs. 1

Zur richtigen Bezeichnung des Klägers

Leitsatz

1. Die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift ist eine prozessuale Willenserklärung, die auslegungsfähig ist.

2. Auch bei scheinbar eindeutiger Klägerbezeichnung ist nicht am buchstäblichen Sinne der Beteiligtenerklärung zu haften.

3. Der in der Erklärung verkörperte wirkliche Wille ist unter Berücksichtigung sämtlicher dem Gericht und dem Finanzamt erkennbaren Umstände zu erforschen.

Fundstelle(n):
KAAAC-33543

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