Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb eines
ambulanten Krankenpflegedienstes
Leitsatz
Leistungen der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich
hilfsbedürftigen Personen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht
werden, sind nicht als Leistungen anzusehen, die einen therapeutischen Zweck im
Sinne einer „Heilbehandlung” verfolgen.
Hat eine unternehmerische
Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres begonnen, dann kann nicht - wie in
§ 4 Nr. 16 E UStG
vorgesehen - das vorangegangene Kalenderjahr für die Beurteilung der
Umsätze herangezogen werden, sondern es ist auf die Umsätze für
das laufende Kalenderjahr abzustellen.