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Praxisveräußerung unter Fortführung der ärztlichen Tätigkeit in geringem Umfang
Kurzinformation der Steuergruppe St 3
Einkommensteuer
Nr. ST 3_2006K 125
Es ist im Hinblick auf den BFH/NV 2001 S. 1561 gefragt worden, ob für die Begünstigungen von § 18 Abs. 3 i. V. m. §§ 16 und 34 EStG bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis unter Zurückbehaltung weniger Mandanten/Patienten auch die zukünftige Entwicklung (z. B. Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten) bei der Prüfung der Unschädlichkeit der Zurückbehaltung zu berücksichtigen ist.
Hierzu vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:
Eine Veräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen – insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert – entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 v. H. der gesamten Einnahmen ausmachten ( BStBl 1992 II S. 457 und vom , BStBl 1993 II S. 182).
Zwar führt der BFH in seinem Beschluss vom , a. a. O. aus, dass die Entwicklung der zurückbehaltenen Beziehungen nach ...