Nachhaltigkeit und Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GmbH
Leitsatz
Eine selbständige nachhaltige Betätigung
i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG kann
ausnahmsweise selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein
einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich
keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn
die Erfüllung dieses Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von
unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die
Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig
geworden. Die Errichtung und Veräußerung eines Supermarkts mit rd. 2
Mio DM Baukosten stellen jedoch keine nachhaltige Betätigung
i. S. der Vorschrift dar, wenn die Initiativen und Tätigkeiten
des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Errichtung des Supermarkts nicht
über diejenigen hinausgingen, die jeder Bauherr ergreifen muss und
verwirklicht, seine Aufgaben sich vielmehr auf die eigenverantwortliche
Grundstückssuche, die Planerstellung und Durchführung des
Baugenehmigungsverfahrens, die Errichtung des Objekts unter Inanspruchnahme von
Drittleistungen sowie auf die Sicherstellung der Finanzierung
beschränkten. Einem auf dem Grundstückssektor tätigen
Steuerpflichtigen können Grundstücksverkäufe einer GmbH
jedenfalls dann nicht zugerechnet werden, wenn er an deren Stammkapital nur zu
25 % beteiligt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 412 Nr. 3 HFR 2007 S. 114 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15423 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15577 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 9 WAAAC-34375