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BFH Urteil v. - VI R 81/02

Gesetze: EStG § 19; EStG § 8; EStG § 38; EStG § 42d

Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei Nebentätigkeiten für Arbeitgeber; unechte Lohnzahlung Dritter; besondere Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG

Leitsatz

Erbringen Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber zusätzliche, entlohnte Nebentätigkeiten, kann das hierfür gezahlte Entgelt bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen (hier: Zahlungen eines Kreditinstituts für Hostessentätigkeit und Anbahnung von Immobiliengeschäften). Denn Arbeitnehmer sind zwar in der Entscheidung, eine weitere Tätigkeit für den Arbeitgeber auszuüben, frei. Entscheiden sie sich aber für die Übernahme weiterer Tätigkeiten, können sie sich ihrem Arbeitgeber gegenüber dadurch auch in der Weise binden, dass sie ihm ihre Arbeitskraft zur fremdbestimmten Nutzung zur Verfügung stellen und so weisungsgebunden für ihn nichtselbständig tätig sind. Ein Arbeitgeber erbringt eine Dienstleistung nicht i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG, wenn er die betreffende Dienstleistung am Markt nicht als eigene anbietet, sondern lediglich vermittelt. Entsprechendes gilt, wenn er die Dienstleistung nicht in eigenem Namen, sondern für einen Dritten erbracht hat. Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ist auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt und die damit zu seiner Produktpalette am Markt gehören.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 426 Nr. 3
DStRE 2007 S. 524 Nr. 9
EStB 2007 S. 94 Nr. 3
FR 2007 S. 357 Nr. 7
HFR 2007 S. 228 Nr. 3
KÖSDI 2007 S. 15419 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2007 S. 864
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2008 S. 744
PAAAC-34386

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