Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei Nebentätigkeiten für Arbeitgeber; unechte Lohnzahlung Dritter; besondere Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Leitsatz
Erbringen Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber
zusätzliche, entlohnte Nebentätigkeiten, kann das hierfür
gezahlte Entgelt bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit führen (hier: Zahlungen eines
Kreditinstituts für Hostessentätigkeit und Anbahnung von
Immobiliengeschäften). Denn Arbeitnehmer sind zwar in der Entscheidung,
eine weitere Tätigkeit für den Arbeitgeber auszuüben, frei.
Entscheiden sie sich aber für die Übernahme weiterer
Tätigkeiten, können sie sich ihrem Arbeitgeber gegenüber dadurch
auch in der Weise binden, dass sie ihm ihre Arbeitskraft zur fremdbestimmten
Nutzung zur Verfügung stellen und so weisungsgebunden für ihn
nichtselbständig tätig sind. Ein Arbeitgeber erbringt eine
Dienstleistung nicht i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1
EStG, wenn er die betreffende Dienstleistung am Markt nicht als eigene
anbietet, sondern lediglich vermittelt. Entsprechendes gilt, wenn er die
Dienstleistung nicht in eigenem Namen, sondern für einen Dritten erbracht
hat. Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ist auf die
Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber
als eigene liefert oder erbringt und die damit zu seiner Produktpalette am
Markt gehören.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 426 Nr. 3 DStRE 2007 S. 524 Nr. 9 EStB 2007 S. 94 Nr. 3 FR 2007 S. 357 Nr. 7 HFR 2007 S. 228 Nr. 3 KÖSDI 2007 S. 15419 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2007 S. 864 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2008 S. 744 PAAAC-34386