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BSG Beschluss v. - B 2 U 5/06 C

Gesetze: SGG § 12 Abs 1 S 2; SGG § 33 S 2; SGG § 40 S 1; SGG § 178a Abs 4 S 3

Leitsatz

Über eine Anhörungsrüge gegen eine mit ehrenamtlichen Richtern getroffene Entscheidung beschließt ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter auch dann, wenn der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung als unbegründet abgelehnt wird.

Fundstelle(n):
AAAAC-34553

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