Das Einkommen aus der Tätigkeit als Pfarrer der Evangelisch-lutherischen Kirche ... ist Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG.
Der vollständige Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages, der nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG an ein derartiges Verwendungseinkommen anknüpft, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.