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FG Münster Urteil v. - 14 K 1711/06 Kg EFG 2007 S. 492 Nr. 7

Gesetze: AO 1977 § 236, AO 1977 § 239, AO 1977 § 171 Abs 3, AO 1977 § 233

Abgabenordnung:

Festsetzung von Prozesszinsen

Leitsatz

1) Die Abgabenordnung kodifiziert keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf angemessene Verzinsung rückständiger Staatsleistungen, sondern nur die Verzinsung nach genau umschriebenen Tatbeständen.

2) Nach Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO ist vorbehaltlich einer Ablaufhemmung keine Festsetzung von Prozesszinsen mehr möglich.

3) Beantragt der Kläger in einem Gerichtsverfahren, das Finanzamt zu verurteilen, ihm Prozesszinsen zu zahlen, findet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO keine Anwendung.

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Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 492 Nr. 7
BAAAC-34907

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