1) Die Abgabenordnung kodifiziert keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf angemessene Verzinsung rückständiger Staatsleistungen,
sondern nur die Verzinsung nach genau umschriebenen Tatbeständen.
2) Nach Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO ist vorbehaltlich einer Ablaufhemmung keine Festsetzung
von Prozesszinsen mehr möglich.
3) Beantragt der Kläger in einem Gerichtsverfahren, das Finanzamt zu verurteilen, ihm Prozesszinsen zu zahlen, findet die
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO keine Anwendung.