Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts im finanzgerichtlichen
AdV-Verfahren
Leitsatz
Im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der
Streitwert mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit gilt
der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht, so dass der Streitwert in
AdV-Verfahren auch unter 1000 Euro liegen kann. Es bleibt offen, ob ggf. im
finanzgerichtlichen AdV-Verfahren ein Mindeststreitwert von 100 Euro nicht
unterschritten werden darf.