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BSG Beschluss v. - B 6 KA 34/06 B

Gesetze: SGG § 6; SGG § 13; SGG § 33 S 1; SGG § 202; ZPO § 547 Nr 1; GVG § 21e Abs 1 S 4; GVG § 21f Abs 2 S 1

Leitsatz

Ist sechs Monate nach dem planmäßigen Ausscheiden eines Vorsitzenden Richters aus dem richterlichen Dienst dessen Stelle noch nicht besetzt, liegt regelmäßig keine "vorübergehende Verhinderung" iS des § 21f Abs 2 GVG mehr vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HFR 2008 S. 179 Nr. 2
NJW 2007 S. 2717 Nr. 37
PAAAC-35011

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